Laut einem Bericht der "Kleinen Zeitung" Graz vom 26.7.2012
empfiehlt der Direktor der Ärztekammer Steiermark, Dieter Müller, den Medizinern
eine pflegeschaftsgerichtliche Bewilligung einzufordern, bevor sie Beschneidungen
durchführen.
Auch wenn man davon ausgehe, dass eine Zustimmung zur
Beschneidung grundsätzlich zulässig wäre, sei die Frage zu klären, "ob
bei unmündigen Minderjährigen die Zustimmung zu dieser Körperverletzung seitens
der Erziehungs- bzw. Obsorgeberechtigten erteilt werden kann", Eltern hätten
laut § 137 des ABGB das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern. "Ob
durch die Beschneidung von Buben aus religiösen Gründen deren Wohl gefördert
wird, erscheint allerdings wohl eher zweifelhaft. Dies insbesondere auch in
Anbetracht des menschlichen Grundrechts auf Selbstbestimmung."
Die
Rechtslage hinsichtlich einer Beschneidung aus religiösen Gründen sei vorderhand
unklar. "Will man dazu Rechtssicherheit erlangen, sollte für die Zustimmung
der Eltern zur Durchführung einer nicht medizinisch induzierten Beschneidung
eines unmündigen Kindes eine pflegeschaftsgerichtliche Bewilligung verlangt
werden", empfiehlt der Jurist der Ärztekammer. Klar sei, dass außerhalb
einer entsprechenden medizinischen Indikation, "ein Arzt nicht verpflichtet
ist, einen derartigen Eingriff vorzunehmen."
Soweit aus dem Bericht
der "Kleinen Zeitung". Übrigens wurde inzwischen trotz anders lautender
heftiger Dementis bekannt, dass in Krankenhäusern sehr wohl Beschneidungen stattfinden,
die keine medizinischen Indikationen haben!