Gerichtliche Beschneidungsbewilligung?

Laut einem Bericht der "Kleinen Zeitung" Graz vom 26.7.2012 empfiehlt der Direktor der Ärztekammer Steiermark, Dieter Müller, den Medizinern eine pflegeschaftsgerichtliche Bewilligung einzufordern, bevor sie Beschneidungen durchführen.

Auch wenn man davon ausgehe, dass eine Zustimmung zur Beschneidung grundsätzlich zulässig wäre, sei die Frage zu klären, "ob bei unmündigen Minderjährigen die Zustimmung zu dieser Körperverletzung seitens der Erziehungs- bzw. Obsorgeberechtigten erteilt werden kann", Eltern hätten laut § 137 des ABGB das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern. "Ob durch die Beschneidung von Buben aus religiösen Gründen deren Wohl gefördert wird, erscheint allerdings wohl eher zweifelhaft. Dies insbesondere auch in Anbetracht des menschlichen Grundrechts auf Selbstbestimmung."

Die Rechtslage hinsichtlich einer Beschneidung aus religiösen Gründen sei vorderhand unklar. "Will man dazu Rechtssicherheit erlangen, sollte für die Zustimmung der Eltern zur Durchführung einer nicht medizinisch induzierten Beschneidung eines unmündigen Kindes eine pflegeschaftsgerichtliche Bewilligung verlangt werden", empfiehlt der Jurist der Ärztekammer. Klar sei, dass außerhalb einer entsprechenden medizinischen Indikation, "ein Arzt nicht verpflichtet ist, einen derartigen Eingriff vorzunehmen."

Soweit aus dem Bericht der "Kleinen Zeitung". Übrigens wurde inzwischen trotz anders lautender heftiger Dementis bekannt, dass in Krankenhäusern sehr wohl Beschneidungen stattfinden, die keine medizinischen Indikationen haben!