Wie in Info Nr. 1172 berichtet, wurde eine Strafanzeige gegen zwei religiöse Beschneider eingebracht, Tatvorwurf:
Körperverletzung an mindestens 2000 Babys und Kindern.
Die Israelische Kultusgemeinde hat darauf lautstark reagiert, man will nun
mit Anzeigen gegen die Anzeiger vorgehen. Und zwar werde man diese wegen
Verleumdung, Herabwürdigung religiöser Lehren und wegen Verhetzung anzeigen,
weil in Österreich sei die Beschneidung rechtlich erlaubt.
Was so nicht stimmt, es gibt keinen Erlaubnisparagrafen für Beschneidungen.
Diese liegt im selben Bereich wie seinerzeit die berühmte "gesunde Watschen",
da gab es auch keinen Paragrafen, der gestattete, Erziehungsberichtigte und Lehrkräfte dürfen
ungezogenen Kindern und Schülern bei Bedarf Watschen oder andere körperliche
Züchtigungen verabreichen. Die Watschenverteilung war Tradition und aus. Verboten
wurde die körperliche Züchtigung trotzdem. Die Beschneidung ist sicherlich deutlich
noch
sinnloser als die "gesunde Watschen", hat aber lebenslange Folgen.
§ 297 StGB Verleumdung lautet: Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer
behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden
mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht
falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete
Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist,
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Dass Beschneider beschneiden,
geben diese ja zu. Mit der Anzeige ist nun die
Staatsanwaltschaft gefordert, den Sachverhalt zu prüfen.
§ 188 StGB Herabwürdigung religiöser Lehren lautet: Wer öffentlich eine Person
oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden
Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich
zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche
oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter
denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
Mit der Anzeige wurde nichts herabgewürdigt oder verspottet, sondern die
Staatsanwaltschaft aufgefordert, einen gesetzlich ungeregelten religiösen Brauch
auf seine Zulässigkeit zu prüfen.
§ 283 StGB Verhetzung lautet: Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet
ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit
wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine
andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion
oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen
oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied
einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe
auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Die öffentliche Ordnung wird durch eine Anzeige nicht gefährdet, niemand
hat zu Gewalt gegen irgendjemanden aufgerufen.