Wie den Medien zu entnehmen war, hat die katholische Kirche in Deutschland die Zusammenarbeit mit dem Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen im groß angelegten Forschungsprojekt, das Fälle sexuelle Übergriffe durch Priester und weitere Kirchenangehörige seit dem Jahr 1945 untersuchen sollte, gestoppt.
Dazu aus Skydaddy's Blog vom 10. Januar 2013
Das katholische Kirchenrecht schreibt vor, dass Akten, die Strafverfahren in
Sittlichkeitsverfahren betreffen, nach dem Tod des Angeklagten, spätestens aber
10 Jahre nach der Verurteilung, zu vernichten sind:
Can.
489 -§ 2: Jährlich sind die Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren
Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung
abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem
Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren.
Dies ist zweifellos die Vorschrift, auf die sich Prof. Pfeiffer bezieht:
Am schwersten wiegt aber Pfeiffers Vorwurf, dass nach seinen Informationen
Akten vernichtet worden sein sollen. Es gebe eine Vorschrift, wonach zehn Jahre
nach der Verurteilung eines Priesters die Akten zu beseitigen seien. Eine
entsprechende Anfrage an die Kirche vom Oktober sei vom VDD (Verband der Diözesen
Deutschlands) nie beantwortet
worden. Dadurch aber könne sein Institut den Auftrag nicht erfüllen, die
Missbrauchsfälle seit 1945 zu erforschen.
Dazu der Geschäftsführer des VDD, des
Verbands der Diözesen Deutschlands, Dr. Hans Langendörfer: "Für eine Vernichtung von Täterakten habe ich
keinerlei Anhaltspunkte".
Und der Sprecher des Deutschen Bischofskonferenz, Matthias Kopp:
"Abweichend vom staatlichen Recht sieht das Kirchenrecht jedoch vor, dass bei
Sittlichkeitsfragen -in den Fällen, die strafrechtlich anhängig waren -ein
Tatbestandsbericht und der Wortlaut des Endurteils auf Dauer aufbewahrt werden."
Es ließen sich insofern keine Straftaten vertuschen. "Es ist falsch und
irreführend, den Eindruck zu erwecken, es gebe eine vom kirchlichen Recht her
geforderte Aktenvernichtung, die das Forschungsprojekt behindern
würde."
Das ist wieder eine typisches, irreführendes Statement eines
Kirchensprechers: Natürlich gibt es eine vom kirchlichen Recht geforderte
Aktenvernichtung -Herr Kopp fügt bloß noch schnell eine scheinbare Ergänzung an
("die das Forschungsprojekt behindern würde"). Die meisten Leute dürften Kopp
allerdings so verstehen, als gäbe es überhaupt keine Vorschrift zur
Aktenvernichtung. Zudem ist schwer nachzuvollziehen, wie die Vernichtung
sämtlicher Akten bis auf den Wortlaut des Urteils und einen kurzen
Tatbestandsbericht die Forschung nicht behindern soll.
Und Kopps folgende Behauptung dürfte bereits als Unwahrheit zu bezeichnen
sein (Video ab 2:15):
Frage: "Was ist mit den Vorwürfen, dass zum Teil Akten vernichtet oder
verweigert wurden? [Schnitt im Video]
Kopp: "Ich verwehre mich gegen diese Äußerung von Herrn Pfeiffer, sie ist
sachlich falsch! Und wenn Herr Pfeiffer seine eigenen Akten durchschauen
würde, wüsste er auch, dass wir schriftlichen Kontakt dazu hatten. Es gibt nach
unserer Kenntnis keine Aktenvernichtung. Das kirchliche Gesetzbuch sieht vor,
dass bei strafrechtlich relevanten Delikten, gerade im sittlichen Bereich, Akten
nicht gänzlich vernichtet werden müssen, sondern, wenn sie strafrechtlich
verfolgt wurden, entsprechende Protokolle aufbewahrt werden müssen; wir
sind also noch deutlicher als das Zivilstrafrecht.
Noch einmal:
Kirchenrecht: Einschlägige Akten sind nach dem Tod des Angeklagten zu
vernichten -bis auf den Vermerk und den Wortlaut des Urteils.
Kopp: "Es gibt nach unserer Kenntnis keine Aktenvernichtung.
Es kann -und sollte! -sich hier jeder selbst ein Urteil darüber bilden, wer hier irreführende Behauptungen in die Welt setzt.