Missbrauch verjährte nicht

Nun liegt auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes in Sachen Kloster Mehrerau vor. Zwar gab es im gegenständlichen Fall bereits eine außergerichtliche Einigung (siehe Info Nr. 1560), aber für ganze Serien weiterer sexueller Straftaten wird mit diesem Urteil die Verjährung ebenfalls aufgehoben.

Die Klosterführung hatte mit dem Hinweis auf Verjährung jedwede Schadenersatzzahlung abgelehnt. Der OGH stellt nun fest: "Die Verjährungsfrist gegenüber dem Kloster wurde erst zu jenem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Kläger davon Kenntnis erlangte, dass der spätere Täter trotz bekannter einschlägiger Straftaten mit der Internatsleitung betraut worden war". Und die Klosterführung habe "in unverantwortlicher Weise die Gefahr herbeigeführt, dass Internatsschüler einem Missbrauch zum Opfer fallen könnten".

Und damit haftet das Kloster auch nach dreißig oder mehr Jahren!
Die von der kirchlichen Klasnic-Kommission mit einem Bettel abgespeisten Betroffenen könnten also bei ähnlichen Konstellationen erfolgreich auf angemessene Schadenszahlungen klagen!

Hier die Kopie des Urteils!