Endlich Klarheit über Gott!

Ergänzt am 23.7.2015, siehe ganz unten!

Aussendung des bfg-München zur am 22. 07. 2015 vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof angesetzten Verhandlung über Fragen der Privilegierung der Kirche und die Gleichbehandlung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Das Münchner Verwaltungsgericht muss klären, ob es eine höherer Instanz gibt, welche die Richtige ist und wie man ihr standesgemäß dient um Gebühren zu sparen.

Begonnen hat alles mit einem unscheinbaren Paragrafen im Rundfunkstaatsvertrag. Dort wird für Betriebsräume, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, Beitragsfreiheit versprochen.

Die Frage bleibt, was für ein Gott gemeint ist, was man sich unter gottesdienstlichen Zwecken genau vorzustellen hat und wer also in den Genuss einer solchen Privilegisierung kommt.

Michael Wladarsch, Schwabinger Kultbankbesitzer und erster Vorsitzender der Bundes für Geistesfreiheit (bfg) München, wollte es genauer wissen. Unter Berufung auf den Gleichstellungsgrundsatz von Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften meldete er sein Grafik-Design Büro in der Münchner Georgenstraße, das auch Zentrale des bfg München dient, von der Rundfunkgebühr ab und stellte vor mehr als zwei Jahren die Zahlungen ein. Um ganz sicher zu gehen, ließ er seine Betriebsräume nach dem religionstypischen Ritus der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters weihen, so dass alle in den Räumen ausgeführten Tätigkeiten fortan der höheren Weihe und dem Gottesdienst an seiner nudeligen Magnifizenz dienen.

Die Anwälte der bayerischen Rundfunks und der GEZ teilten die Auffassung von Wladarsch jedoch nicht und bestanden weiterhin auf die Zahlung der Gebühren. So eskalierte der Streit und man zog vor Gericht.

Verhandelt wird nun am 22.7.2015 um 9:15 Uhr Sitzungssaal 6 vor dem Münchner Verwaltungsgericht, Bayerstraße 30 in einer öffentlichen Sitzung zu der Zuschauer sehr herzlich eingeladen sind.

Wladarsch und seine Mitstreiter vom Bund für Geistesfreiheit erhoffen sich so höchstrichterliche Klarheit über Gott und für den Fall seiner oder ihrer Existenz, was genau einen gottesdienstlichen Zweck ausmacht. Zumindest aber eine Auskunft, warum eine solche Privilegisierung im Rundfunkstaatsvertrag überhaupt festgeschrieben wurde und für wen sie im Fall ihrer Legitimität gilt.

Im Grundgesetz wird ganz klar festgelegt, dass keine Staatskirche existiert. Warum verhalten sich die meisten Behörden trotzdem so, als wäre das der Fall?

Ergänzung vom 23.7.2015:

Die verwaltungsrichterliche Klarheit über Gott konnte auch bei dieser Verhandlung nicht erreicht werden. Die Klage wurde abgewiesen, weil die urteilende Richterin die Ansicht vertrat, es gebe einen gesellschaftlichen Konsens darüber, was ein Gottesdienst sei.

Ein Gottesdienst betreffend das Fliegende Spaghettimonster wurde offenbar außerhalb dieses Konsens gesehen. Wo sich klarerweise die Frage stellt, wie ein angeblicher gesellschaftlicher Konsens rechtliche Wirkung haben kann, wenn es darüber offenbar keinerlei Regelungen gibt, wodurch und von wem der Gottesdienststatus rechtlich oder gesetzlich festgelegt ist oder wird.

In Wikipedia wird "Gottesdienst" so definiert: "Ein Gottesdienst ist eine Zusammenkunft von Menschen mit dem Zweck, mit Gott in Verbindung zu treten, mit ihm Gemeinschaft zu haben, Opfer zu bringen, Sakramente zu empfangen bzw. eine auferlegte religiöse Pflicht zu erfüllen. Er kann in einer eigens vorgesehenen Räumlichkeit (Kirche, Synagoge, Moschee, Pagode, Tempel, Königreichssaal etc.) stattfinden, wie auch im häuslichen Bereich oder in freier Natur."

Da kann man dann wohl auch in einem Büro Gottesdienste für das Fliegende Spaghettimonster feiern und sich die Rundfunkgebühr sparen, weil dies gesetzlich bei gottesdienstlich genutzen Räumen möglich ist. Eigentlich könnte dann jeder in seiner Wohnung einen gottesdienstlichen Bereich einrichten und dort Radio und Fernseher platzieren, weil nach seiner religiösen Vorstellung der Radio- und Fernsehempfang eine religiöse Pflicht sei.

Der Kläger will das Urteil nicht hinnehmen und den Rechtsweg ausschöpfen.