Es heißt dort: "Sexuelle Vergehen an Kindern durch Kleriker
müssen nicht nur innerkirchlich angezeigt werden, sondern auch den zuständigen
staatlichen Autoritäten gemeldet werden. Das hat an diesem Dienstag
Kardinal Sean O´ Malley, Präsident der von Papst Franziskus eingerichteten
päpstlichen Kinderschutzkommission, in einer Aussendung nochmals unterstrichen.
Wörtlich
betont Kardinal O´Malley: 'Wie Papst Franziskus so klar gesagt hat: Die
Verbrechen und Sünden des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen
dürfen nicht länger geheim gehalten werden. Wir, Präsident
und Mitglieder der Kinderschutzkommission, möchten nochmals darauf hinweisen,
dass wir unseren durchs Zivilgesetz geregelten Pflichten nachkommen müssen,
doch über diese Verpflichtungen hinaus tragen wir die moralische und ethische
Verantwortung dafür, Verdachtsfälle von Kindesmissbrauch den zivilen
Behörden zu melden, die mit dem Schutz unserer Gesellschaft betraut sind.'
Im
weiteren Verlauf des Statements weist der Kardinal darauf hin, dass es in den
Vereinigten Staaten bereits seit geraumer Zeit zur Vorbereitung der neuen Bischöfe
gehöre, zu lernen, wie mit derartigen Verdachtsfällen umzugehen sei.
(..)"
Weil seinerzeit war es eine Selbstverständlichkeit,
dass ein kinderschändender Priester bei seiner Tätigkeit keine behördliche
Störungen zu befürchten hatte!
Meine Mutter berichtete
uns vom seinerzeitigen Dorfpfarrer in den 1920er-Jahren in einer mühlviertler
Pfarre, der in der Schule, die ihm als geschlechtsreif erscheinenden Mädchen
während des Religionsunterrichtes liebevoll streichelte und abtatschte,
sich dabei unter der Soutane einen abwichste und geeignete Kandidatinnen dann
zu Beichtgespräche einlud und dort vögelte. Die ganze Pfarre kannte
diese pfarrerlichen liebenvollen Bemühungen um die Schuldirndln, aber niemand
getraute sich gegen den hochwürdigen Herrn Pfarrer was zu unternehmen.
Als sich der durch den Zölibat zum Sexualstrolch gewordene Lüstling
dann an der Tochter eines größeren Bauern verging und diese das ihrem
Vater erzählte, getraute sich dieser Mann allerdings, dagegen einzuschreiten.
Er ging nicht zur Gendarmerie, er fuhr nach Linz zum Bischof und erzählte
ihm die Geschichte. Der Bischof tat das, was fast bis in die Gegenwart die
katholische Kirche tat, wenn sowas aufflog, er versetzte den Priester und
der konnte ungestraft andernorts weitermachen. Offiziell war nichts passiert,
die Pfarre erhielt einen neuen Pfarrer. Dieser vögelte alsbald eine alleinstehende
Lehrerin und die Leute waren froh darüber, dass die Schulmädchen jetzt
nimmer geschändet wurden.
Das funktionierte bis in die Fünfzigerjahre
des vorigen Jahrhunderts, dann musste der Vatikan eine zentrale Regelung treffen,
weil die bisherige Methode des sozusagen vollautomatisierten Totschweigens manchmal
nimmer funktionierte.
1962 trat ein Geheimerlass des Papstes an
die Bischöfe in Kraft, in welchem die konkrete Vorgangsweise beim Vertuschen
von klerikalen Sexualverbrechen geregelt wurde. Es wurde die strengste Schweigepflicht
im Umgang mit Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs verhängt (auch die
Opfer hatten zu schweigen!!), jene, die darüber offen sprächen, wurden
mit der Exkommunikation bedroht, was damals noch eine wirkungsvolle Strafe war,
weil sich Gläubige fürchteten, als Exkommunizierte nicht in den Himmel,
sondern in die Hölle zu kommen. Erstmals wurde am 17. August 2003 öffentlich
über diese vatikanische Anordnung vom britischen Observer berichtet.
Damals waren ja schon trotz des Vertuschungserlasses immer wieder solche Straftaten
bekannt geworden, in Österreich z.B. 1995 der Fall Groër, in den USA
liefen gegen Priester und Diözesen eine Reihe von Schadenersatzklagen,
die Vertuschung funktionierte nimmer 100prozentig, in Österreich musste
Kardinal Groër trotz größter, von der Kronenzeitung massivst
unterstützter Vertuschungsbemühungen zurücktreten.
Im
Vatikan verfasste 2001 Joseph Ratzinger, der damalige Leiter der nun "Glaubenskongregation" genannten
früheren Inquisition, eine neue Vertuschungsordnung, die
von Papst Wojtyla erlassen wurde. Darin wurden als schwere Straftaten angeführt:
"Das
Verführen eines anderen zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des
Dekalogs bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder
unter dem Vorwand der Beichte, wenn dies zur Sünde mit dem Beichtvater
führt."
"Die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das
sechste Gebot des Dekalogs mit einem noch nicht 18jährigen minderjährigen
Menschen."
Weiters hieß es dort: "Nur diese oben namentlich
aufgezählten Straftaten sind der Glaubenskongregation als Apostolischem
Gerichtshof vorbehalten." Und: "Prozesse dieser Art unterliegen der
päpstlichen Geheimhaltung". Es war also verboten, Anzeigen bei
staatlichen Behörden zu tätigen oder die Straffälle an die Öffentlichkeit
gelangen zu lassen. Die kirchlichen Strafen für klerikale Sex-Täter bestanden
allerdings schlimmstenfalls in der Entlassung aus dem Priesteramt.
2004 gab es
dann in Österreich den TV-Auftritt von Michael Tfirst, dessen Vorwürfe
jedoch noch weggeheuchelt werden konnten.
Aus
der Stellungnahme der Diözese:
der
TV-Bericht hatte keine Folgen für die r.k. Kirche...
Erst 2010 platzte
dann die ganze Heuchlerblase endgültig als der Leiter des Berliner Canisius-Kolleg
selber die dort geschehenen Untaten an die Öffentlichkeit brachte, damit
wurde quasi innerkirchlich der Damm gebrochen und katholische kinderschändende
Kleriker haben es seither etwas schwerer.
Und der inzwischen zum
Papst aufgestiegene Ratzinger erließ noch eine Neuregelung, die "Normen
über schwerwiegendere Delikte". Es änderte sich jedoch nicht
viel, vor allem wurde keine Anzeigepflicht von kirchlichen Stellen bei den staatlichen
Behörden festgelegt und die Pflicht zur Geheimhaltung nicht aufgehoben.
Nun
sind wir im Jahre 2016, möglicherweise richtet man sich jetzt im Vatikan
darüber, eine Anzeigepflicht bei den weltlichen Behörden einzuführen.
Das ist aber derweilen noch bloß eine Absichtserklärung. Papst
Franz hat das noch nicht verfügt, die in der Meldung von Radio Vatikan
angeführte Vorbereitung von neuen US-Bischöfe, zu lernen, wie mit
derartigen Verdachtsfällen umzugehen sei, ist derweilen kein allgemeiner
Bestandteil des Kirchenrechtes.