"Letzte Hilfe"-Verbot vor dem Europäischen Gerichtshof

Wie "Religion ist Privatsache" am 22.9.2016 mitteilte ist in Sachen  Sterbehilfe das Vereinsgründungsverbot für "Letzte Hilfe" vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelandet:

Nachdem im März dieses Jahres der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) das polizeiliche Gründungsverbot für "Letzte Hilfe - Verein für selbstbestimmtes Sterben", dem ersten Sterbehilfeverein Österreichs, für verfassungskonform erklärt hat, liegt nun dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine umfassende Beschwerde vor. Im Schriftsatz wird insbesondere der durch die Untersagung der Vereinsgründung bewirkte Verstoß gegen Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), nämlich das Recht auf Vereinigungsfreiheit, bemängelt. In weiterer Folge wird aber auch eine Verletzung des Rechts auf Privatleben gem. Art. 8 EMRK beanstandet. Mittelbar richtet sich die Beschwerde auch gegen das strafrechtliche Verbot der "Mitwirkung am Selbstmord" (§78 StGB), eine Bestimmung, die als undifferenziert und unsachlich betrachtet wird.

Eingebracht wurde die Beschwerde von Eytan Reif, dem Vorstand der "Initiative Religion ist Privatsache", der bereits im Februar 2014 gemeinsam mit dem im letzten Jahr überraschend verstorbenen Astrophysiker Prof. Heinz Oberhummer, der Landespolizeidirektion Wien die Vereinsgründung angezeigt hat. An das Verfahren schlossen sich 30 weitere Personen an. Obwohl der EGMR in seiner Rechtsprechung bisher kein generelles Recht auf Sterbehilfe anerkannt hat, zeigt sich Reif aus gleich mehreren Gründen optimistisch:
"In Anbetracht der undifferenzierten und unsachlichen Regelung wird leicht ersichtlich, dass der österreichische Gesetzgeber mit dieser Gesetzesnorm vordergründig der Gesamtheit eine bestimmte Weltanschauung aufzwingen will. Diese verhindert ein Sterben in Würde und ist zudem in der österreichischen Bevölkerung längst nicht mehr mehrheitsfähig. Spätestens dann, wenn Grundrechte, wie das persönliche Selbstbestimmungsrecht, die Gewissensfreiheit und das Recht auf Vereinsbildung, ideologischen - und insbesondere kirchlichen - Wertvorstellungen untergeordnet werden, hat der EGMR einzugreifen".

Das - auch vom VfGH - oft ins Spiel gebrachte Argument, wonach §78 StGB primär Missbrauch im Bereich Sterbehilfe verhindern soll, lässt Reif nicht gelten: "liberale Sterbehilfegesetze, die einen selbstbestimmten Tod ermöglichen und gleichzeitig Missbrauch so gut wie ausschließen, zeichnen gerade Staaten aus, die einen hohen Grad an Rechtsstaatlichkeit aufweisen und eine erstklassige medizinische sowie soziale Versorgung anbieten. Wenn Feigheit oder Faulheit den österreichischen Gesetzgeber daran hindern, die komplexe Thematik Sterbehilfe sachlich zu regeln, müsse die Zivilgesellschaft das Recht haben, sich entsprechend organisieren zu dürfen und Antworten zu liefern. Bei Vorliegen eines entsprechenden gesetzlichen Rahmens, würden aber meine Mitstreiter und ich auf die Gründung des Vereins gerne verzichten!".

Rechtsanwalt Wolfgang Renzl, der die Beschwerde verfasst hat, führt dazu aus: "Die aktuelle Gesetzeslage, die jede Form der Sterbehilfe völlig undifferenziert kriminalisiert, greift in die durch Art 8 EMRK konventionsrechtlich geschützte Privatsphäre der Betroffenen ein. Die Kriminalisierung missachtet jeden wissenschaftlichen, aufgeklärten Ansatz zu dem Thema, selbst den der eigens dafür eingesetzten Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt. Sterbewillige haben ein Recht, ihrem - oftmals als Qual empfundenen - Leben ein menschenwürdiges Ende zu setzen, auch wenn sie dabei auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Für niemanden sollte ein gesetzlicher Zwang bestehen, leben zu müssen".