LEICHENFLEDDEREI

EU-STAATEN GREIFEN AUF DAS EIGENTUM UND DIE ERSPARNISSE VON VERSTORBENEN MASSIV ZU

Klaus Remsing am 28.11.2016, die erste Version enthielt jedoch Fehler, hier die berichtigte Version vom 2.12.:

Im neuen Erbrecht, das ab 1. Jan. 2017 in der EU mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark gilt, steht: "Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren wird durch die Erbrechtsreform beseitigt." Auch die Nachfahren der Eltern, wie z.B. Neffe, haben somit keine Pflichtteilsberechtigung mehr.) Nur Kinder, Ehepartner oder eingetragene Partner bleiben pflichtteilsberechtigt.

Als ich das las, habe ich angenommen, dass die Eltern der verstorbenen Person nicht nur keinen Pflichtteil mehr bekommen, sondern auch keine Erbquote, weil darüber in der Einleitung nichts geschrieben wurde. Zuzutrauen wäre so eine massiver Verschlechterung der EU und der ihr hörigen Regierungen ja gewesen, nachdem sie auch sonst Europa in den letzten Jahren immer tiefer in den Abgrund führen, während sie sich selbst immer mehr Geld aus den schwer erarbeiteten Steuereinzahlungen als Riesengehälter zuschanzen.

Erst im neuen im Internet schwer auffindbaren vollständigen Gesetzestext wird ersichtlich, dass die Eltern (und deren Nachfahren) zwar nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind, aber weiterhin erbberechtigt bleiben.

Dadurch ist eine zwar nicht katastrophale, aber dennoch mittelschwere Leichenfledderei vorhanden.

Erstens, weil einem/r Ehepartner/in alles zufällt und die Herkunftsfamilie der verstorbenen Person leer ausgeht.
Wenn Kinder in die Ehe mitgebracht wurden, oder die/der überlebende Ehepartner/in später mit einer anderen Person ein Kind bekommt, dann wandert alles Erbe einer kinderlos verstorbenen Person weg von der eigenen Familie.

Die zweite, gravierendere Ungerechtigkeit ist aber, wenn die verstorbene Person keine/n Ehepartner/in und keine Nachkommen hat, aber ein Testament zugunsten des Staates, einer staatlichen Einrichtung, Religionsgemeinschaft, eines Vereins oder einer fremden Person erstellt hat, dann bekommen die Eltern der verstorbenen Person nicht so wie bisher wegen des Pflichtteilanspruchs trotzdem bis zu 1/3 vom Erbe, sondern gar nichts mehr. Bisher war es, wie nachfolgend angeführt, um einiges gerechter und schaltete eine Leichenfledderei durch familienfremde Personen oder Vereine weitgehend aus. Gut ist nur, dass ein/e eingetragene/r Partner/in jetzt auch etwas bekommt.

Wenn ein Testament zugunsten anderer gemacht wurde, bekommen trotzdem als Pflichtteil die Kinder und Ehepartner die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Bis zum 31. Dez. 2016 bekamen Eltern und deren Nachkommen als Pflichtteil bis zu 1/3 der gesetzlichen Erbquote, ab 1. Jan. 2017 aber nichts mehr.

Das ist die gesetzliche Erbquote:
° Ehegatte und Kinder: Ehegatte 1/3, Kinder 2/3.
° Lebensgefährte und Kinder: Lebensgefährte nichts, Kinder alles.
° Ehegatte und Eltern bzw. Geschwister: Ehegatte 2/3, Eltern bzw. Geschwister 1/3.
° Lebensgefährte und Eltern bzw. Geschwister: Lebensgefährte nichts, Eltern bzw. Geschwister alles.
° Alleinstehende (ohne Partner und Nachkommen): Eltern 3/3
° Alleinstehende (ohne Partner und Nachkommen): wenn die Eltern nicht mehr leben: Geschwister (bzw. deren Nachkommen) 3/3.

Ehegatte und eingetragene Partner sind gleichgestellt. Nach dem neuen Erbrecht steht auch Lebensgefährt/innen eine "außerordentliche gesetzliche Erbfolge" zu, wenn sonst keine Erben zu finden sind und die Lebensgemeinschaft mindestens 3 Jahre gedauert hat.