BRD: Scharia-Polizei-Prozess muss wiederholt werden

Könnt Ihr Euch noch erinnern?

"Salafisten patrouillieren in Wuppertal" - so war ein ORF-Bericht vom 6.9.2014 getitelt gewesen: "Die selbst ernannten Sittenwächter erheben mit gelben Flyern den Anspruch auf eine „Shariah Controlled Zone“ (Scharia-kontrollierte Zone). Auf ihnen sind Verhaltensregeln der radikalen Muslime festgehalten: Kein Alkohol, kein Glücksspiel, keine Musik und Konzerte, keine Pornografie und Prostitution, keine Drogen. (..) Die Polizei habe ein Verfahren gegen elf Männer wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz eingeleitet und ihre Personalien aufgenommen.(..)"

2016 gab es dann einen Strafprozess gegen die islamistischen Sittenwächter, dazu aus einer APA-Meldung vom 21.11.2016: "Im Prozess um den Auftritt von Islamisten als 'Scharia-Polizei' in Wuppertal hat das Landgericht alle Angeklagten freigesprochen. Nicht einmal die Polizei habe zunächst einen Anfangsverdacht gegen die Männer gesehen, begründete der Vorsitzende Richter die Entscheidung am Montag. Eine Verurteilung wäre ein Fehler. (..)"

Und ein bisschen Zeit vergeht, am 11.1.2018 meldet der SPIEGEL: "Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freisprüche im Fall der Wuppertaler 'Scharia-Polizei' aufgehoben und den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Wuppertaler Landgericht habe eine rechtsfehlerhafte Abwägung zu der Frage getroffen, ob das Tragen von Warnwesten zum Teil mit dem Aufdruck 'Sharia Police' gegen das Uniformverbot verstößt, entschied das Gericht."

Ja, bis 2020 (oder 2022? Oder 2024?) könnte das gerichtlich doch noch geklärt werden, ob in der Bundesrepublik Deutschland als "Scharia-Polizei" verkleidete islamistische Fanatiker - auf die z.B. in Saudi Arabien, Indonesien oder dem Iran übliche Art - die Einhaltung von Glaubensvorschriften öffentlich überwachen dürfen.


Der Schlussabsatz im Spiegel-Bericht lautet so:
"Im BGH-Urteil hieß es, das Landgericht Wuppertal habe bei seiner Entscheidung fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen. Das Urteil sei auch teilweise widersprüchlich. Entscheidend sei, ob die Aktion geeignet gewesen sei, Menschen einzuschüchtern. Das Landgericht habe aber überhaupt nicht aufgeklärt, wie die Aktion auf die Zielgruppe - junge Muslime - gewirkt habe. Nun muss eine andere Strafkammer des Gerichts erneut verhandeln."

Es besteht also die Hoffnung, dass ein anderer Richter - vielleicht ein nicht philoislamistischer - jetzt die Richtung weiß, in die es zu entscheiden gilt. Und in der BRD eine öffentliche Glaubenskontrolle doch nicht eingeführt werden kann...