"Salafisten patrouillieren in Wuppertal" - so war ein ORF-Bericht
vom 6.9.2014 getitelt gewesen: "Die selbst ernannten Sittenwächter
erheben mit gelben Flyern den Anspruch auf eine „Shariah Controlled Zone“ (Scharia-kontrollierte
Zone). Auf ihnen sind Verhaltensregeln der radikalen Muslime festgehalten: Kein
Alkohol, kein Glücksspiel, keine Musik und Konzerte, keine Pornografie
und Prostitution, keine Drogen. (..) Die Polizei habe ein Verfahren gegen elf
Männer wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz eingeleitet und
ihre Personalien aufgenommen.(..)"
2016 gab es dann einen Strafprozess
gegen die islamistischen Sittenwächter, dazu aus einer APA-Meldung vom
21.11.2016: "Im Prozess um den Auftritt von Islamisten als 'Scharia-Polizei'
in Wuppertal hat das Landgericht alle Angeklagten freigesprochen. Nicht einmal
die Polizei habe zunächst einen Anfangsverdacht gegen die Männer gesehen,
begründete der Vorsitzende Richter die Entscheidung am Montag. Eine Verurteilung
wäre ein Fehler. (..)"
Und ein bisschen Zeit vergeht, am
11.1.2018 meldet der SPIEGEL: "Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die
Freisprüche im Fall der Wuppertaler 'Scharia-Polizei' aufgehoben und den
Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Wuppertaler
Landgericht habe eine rechtsfehlerhafte Abwägung zu der Frage getroffen,
ob das Tragen von Warnwesten zum Teil mit dem Aufdruck 'Sharia Police' gegen
das Uniformverbot verstößt, entschied das Gericht."
Ja, bis 2020 (oder 2022? Oder 2024?) könnte das gerichtlich doch
noch geklärt werden, ob in der Bundesrepublik Deutschland als "Scharia-Polizei"
verkleidete islamistische Fanatiker - auf die z.B. in Saudi Arabien, Indonesien
oder dem Iran übliche Art - die Einhaltung von Glaubensvorschriften öffentlich
überwachen dürfen.
Der
Schlussabsatz im Spiegel-Bericht lautet so: "Im BGH-Urteil hieß
es, das Landgericht Wuppertal habe bei seiner Entscheidung fehlerhafte Schlussfolgerungen
gezogen. Das Urteil sei auch teilweise widersprüchlich. Entscheidend sei,
ob die Aktion geeignet gewesen sei, Menschen einzuschüchtern. Das Landgericht
habe aber überhaupt nicht aufgeklärt, wie die Aktion auf die Zielgruppe
- junge Muslime - gewirkt habe. Nun muss eine andere Strafkammer des Gerichts
erneut verhandeln."
Es besteht also die Hoffnung, dass ein anderer Richter
- vielleicht ein nicht philoislamistischer - jetzt die Richtung weiß,
in die es zu entscheiden gilt. Und in der BRD eine öffentliche Glaubenskontrolle
doch nicht eingeführt werden kann...