Das Gesundheitsministerium hat mit Schreiben vom 29. Juni das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angewiesen, Mittel für
einen Suizid auch in extremen Notfällen tödlich erkrankten Patienten
zu verweigern. Alle der inzwischen über 100 eingegangenen Anträge
auf Überlassung von Natrium-Pentobarbital, welches eine sichere und sanfte
Selbsttötung ermöglicht, sollen pauschal abgelehnt werden.
Das
steht im eklatanten Widerspruch zu einem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
von März 2017, das eine Einzelfallprüfung vorsieht.
Der Humanistische
Verband Deutschlands fordert die Bundesregierung auf, die insgesamt unhaltbar
widersprüchliche Lage zur Suizidhilfe in Deutschland zu beenden und eine
rechtliche Harmonisierung im Sinne der Bevölkerung vorzunehmen.
Laut
der Anweisung an das BfArM könne es nicht Aufgabe des Staats sein, "Selbsttötungshandlungen
durch die behördliche, verwaltungsaktmäßige Erteilung von Erlaubnissen
zum Erwerb des konkreten Suizidmittels aktiv zu unterstützen". (Das
Schreiben liegt mehreren Medien vor.)
Dagegen erwidert Gita Neumann,
als Mitglied des Präsidiums des Humanistischen Verbandes Deutschland (HVD)
zuständig für humanes Sterben:
"Das Gesundheitsministerium
will schwerstkranken, tödlich Erkrankten die letzte Chance für ein
legales und humanes Mittel zur Selbsttötung verwehren. Der Zugang war vom
höchsten Verwaltungsgericht Deutschlands in extremen Fällen unerträglichen
Leidens ausdrücklich eingeräumt worden.
Für die skandalöse
Missachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keine weltanschaulich
neutralen Gründe. Schon der Förderung der Suizidhilfe laut §
217 Strafgesetzbuch liegt die rigorose Tendenz zugrunde, keinerlei Ausnahmen
etwa für Ärzte vorzusehen, die ihren aussichtslos erkrankten Patienten
auch nur Unterstützung bei der Selbsttötung gewähren.
Wir
fordern die Bundesregierung auf, eklatante Widersprüche im Sinne der Bevölkerungsmehrheit
zu harmonisieren. Dazu gehört der § 217 Strafgesetzbuch dringend auf
den Prüfstand, statt ein Bundesinstitut zum Rechtsbruch gegen ein höchstrichterliches
Urteil aufzufordern."