Der Lauf der Gerichte ist oft ein sehr langsamer. Nun hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wie am 25.10.2018 deutsche Medien berichteten das endgültige Urteil zu einem Verfahren in Österreich aus dem Jahre 2009 gefällt: Das Recht der Beschwerdeführerin auf Meinungsäußerungsfreiheit sei sorgfältig mit dem Recht anderer auf Schutz ihrer religiösen Gefühle abgewogen worden, wodurch der religiöse Frieden in der österreichischen Gesellschaft bewahrt werden sollte, darum sei die 2009 Geldstrafe von 480 Euro gerechtfertigt verhängt worden.
Auf einem Seminar der FPÖ im Jahre 2009 hatte sich eine Vortragende
mit dem Islam befasst und dabei Äußerungen gemacht, die sie vor den
Richterstuhl brachten. Die Anklage lautete auf "Verhetzung" und
"Herabwürdigung religiöser Lehren" (das ist der österreichische
Inquisitions-§188). Von der Verhetzung wurde sie freigesprochen, wegen
Blasphemie zu einer unbedingten Geldstrafe von 480 Euro verurteilt, die Verteidigung
legte Berufung ein.
2011 wurde die Berufung abgewiesen. Die Angeklagte
hatte Mohammed vorgehalten, er habe "gern mit Kindern ein bisschen was"
gehabt, weil er nach islamischen Überlieferungen seine Frau Aischa geheiratet
habe, als sie sechs und mit ihr die Ehe vollzogen, als sie neun war, die Angeklagte
hatte dann bekräftigt: "Ein 56jähriger und eine Sechsjährige
- wie nennen wir das, wenn es nicht Pädophilie ist?" In Wikipedia
wird dazu aus den Schriften des islamischen Historikers Muhammad ibn Sa'd (gestorben
845) eine Aussage von Mohammeds Lieblingsfrau Aischa zitiert: "Der Gesandte
Gottes heiratete mich im Monat Schawwal im zehnten Jahr der Prophetie, drei
Jahre vor der Auswanderung, als ich sechs Jahre alt war. Der Gesandte
Gottes wanderte aus und kam in Medina am Montag, den 12. Rabīʿ al-awwal, an
und veranstaltete mit mir die Hochzeit im Monat Schawwal, acht Monate nach seinem
Auszug. Die Ehe vollzog er mit mir, als ich neun Jahre alt war."
Im
heutigen Österreich wäre ein Geschlechtsverkehr mit einer Neunjährigen
auf alle Fälle eine strafbare Handlung. Und zu sagen, Mohammed habe "gern
mit Kindern ein bisschen was" gehabt und heute nennten wir das Pädophilie,
ist eine Herabwürdigung religiöser Lehren, auch wenn der Tatbestand
in islamischen Büchern dargestellt wird.
Das Verfahren ging
dann in Österreich durch die Instanzen mit jeweils islamkompatiblen Urteilen
und landete schließlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
wo nun nach neun Jahre nach dem Ersturteil das Letzturteil folgte. Die
Begründung für die Bestätigung der Verurteilung lautete so, die
Beklagte habe es verabsäumt in ihrer Aussage zu Mohammeds Eheleben auf
neutrale Art über den historischen Hintergrund zu informieren, sie
hätte also zuerst die Aischa-Geschichte aus der islamischen Überlieferung
erzählen müssen und dann ihre Meinung dazu äußern. Das
hat sie nicht gemacht, darum hätten ihre Äußerung nur so interpretiert
werden können, dass Mohammed der Verehrung nicht würdig wäre,
was eben die islamische Religion herabwürdige.
Wozu man wieder einmal sagen kann: Endlich weg mit dem mittelalterlichen § 188, der Religionen unter einen Sonderschutz stellt, den alle anderen Weltanschauungen nicht haben: Strafgesetzbuch §188, "Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
Erneut eine "höchstrichterliche" Willkürentscheidung
gegen das Prinzip wahrheitsorientierter Aufklärung und im Grunde ein Rückfall
in die Zeit vor Sommer 1789. Allein der Name dieses Gerichts ist aufgrund der
kontrafaktischen Selbstbezeichnung eine Provokation:
"Der "Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte" (EGMR) hat entschieden, dass eine
Österreicherin, die den muslimischen Propheten Mohammed als Pädophilen
bezeichnet hatte, zu Recht wegen der Herabwürdigung religiöser Lehren
zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
(..) Der EGMR führte
aus, dass er in seiner Rechtsprechung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen
unterscheidet. Er betonte, dass ein Werturteil keinem Wahrheitsbeweis zugänglich
sei. Jedoch könne ein Werturteil ohne jeglichen wahren Kern die Grenzen
einer kritischen Meinungsäußerung überschreiten."
Nehmen
wir diese Sophistik beim Wort: Aufgrund der im orthodoxen Islam absolut
und ewig gültigen Vorbildhaftigkeit des Handelns des Propheten Mohammeds
gilt auch Folgendes als nachahmenswerte und legitime Praxis. Als Mohammed seine
dritte und jüngste Frau; Aischa bint Abi Bakr, Tochter von Abu Bakr, des
späteren Kalifen und unmittelbaren Nachfolgers Mohammeds, heiratete, soll
diese der überlieferten Legende nach zum Zeitpunkt des Eheschließungsvertrages
sechs und beim Vollzug der Ehe neun Jahre alt gewesen sein. Die Umgangssprache
hält für die Bezeichnung dieser modellsetzenden Praxis nun so manche
Vokabeln bereit. De facto jedenfalls handelt es sich hierbei nach heute gültigen
rechtlichen Bewertungsmaßstäben außerhalb der islamischen Herrschaftskultur
um sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB (1):
"Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt
oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft."
Die Umsetzung dieser
Sunna hat nun verheerende Konsequenzen: So werden nach wie vor in weiten
Teilen des islamischen Herrschaftsraumes, besonders im Nahen Osten, in Schwarzafrika
und in Südasien, millionenfach minderjährige Mädchen zwangsverheiratet
- was weit schlimmer ist als die schlimmste Schmähung des Propheten.