BRD: Gesichtsverhüllungsverbot

Manchmal funktioniert das Recht im aufgeklärten Europa gegenüber der Scharia doch noch, das war vom 27. bis 30.11.2020 deutschen Medien zu entnehmen!

In der BRD steht im § 23 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung: "Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist."
Eine Muslimin klagte nun schariarechtlich gegen diese Bestimmung, sie wollte mit dem Niqab, also mit verhülltem Haupt und verhülltem Gesicht mit bloßem Sehschlitz mit dem Auto fahren.

(YouTube-Screenshot)

Die Religionsfreiheit gebiete es nicht, eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot zu erteilen, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Eilverfahren, durch das Niqab-Verbot am Steuer sei die Glaubensfreiheit nur in einem Randbereich betroffen, die Fahrerin sei nämlich durch das Fahrzeug bereits weitgehend davor geschützt, dass Dritte sich in einer Weise näherten, die sie als unsittlich empfinden könnte, dass ihr Gesicht durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe, müsse die Frau zum Schutz der Verkehrssicherheit hinnehmen! Außerdem ermögliche nur das unverdeckte Gesicht den Behörden, Verkehrsverstöße wirksam zu ahnden. Bei einem verhüllten Gesicht steige die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsverstöße nicht verfolgt werden könnten und das gefährde die Verkehrssicherheit, vor allem Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer.