Abmeldung vom Religionsunterricht

Jedes Jahr zum Schulbeginn wieder aktuell!

In Österreich gibt es zwar einen staatlichen Religionsunterricht für Kinder, die einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, aber es gibt keinen Zwang, diesen Religionsunterricht besuchen zu müssen. Bis zum Alter von vierzehn können die Eltern ihre Kinder abmelden, ab 14 dürfen die Schülerinnen und Schüler das selbst machen. Und zwar bedingungslos! Man muss sich dabei an folgende Regelung halten: die Abmeldung muss schriftlich innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres erfolgen, die Abmeldung gilt nur für das laufende Schuljahr und kann widerrufen werden.

Diese Regelung wurde bereits im 19. Jahrhundert mit der Einführung der Religionsfreiheit geschaffen. Trotzdem versuchen auch im 21. Jahrhundert immer noch katholische Fanatiker in den Schulen, diese Regelungen zu hintertreiben: sie verlangen Unterschriften der Eltern oder schriftliche Begründungen für die Abmeldungen. Das ist eindeutig ungesetzlich! Der § 2 (1) des Schulzeitgesetzes regelt das Abmelderecht, der Erlass BMUKK-10.014/2-III/3/2007 legt eindeutig fest, dass jede Beeinflussung der Entscheidung der SchülerInnen oder deren Eltern zu unterlassen ist (Verletzung der grundrechtlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit!).

Auch die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ist freiwillig, niemand kann gezwungen werden, in die Kirche zu gehen (außer bei einer Besichtigung während eines Schulausfluges), beichten zu gehen oder sonst an irgendwelchen religiösen Dingen teilzunehmen.

Die Information der SchülerInnen über diese Umstände ist in manchen Schulen seit Jahrzehnten üblich, in manchen Schulen wird es geheim gehalten.

Wer vierzehn Jahre alt ist, kann sich ohne Zustimmung der Eltern abmelden. In vielen Schulen gibt es von der Schulverwaltung aufgelegte Abmeldeformulare, wenn es solche nicht gibt, schreibe man:

An die Direktion
der Soundso-Schule
Dortunddort Straße ??
???? Irgendwo

Betrifft: Abmeldung vom Religionsunterricht

Ich, Mathilde Mustermann, Schülerin der ?. Klasse, Religionsbekenntnis soundso, melde mich hiermit gemäß § 2 (1) Schulzeitgesetz und § 1 (2) Religionsunterrichtsgesetz vom Religionsunterricht ab.

Datum:

Unterschrift:

Irgendwelche zusätzliche Angaben sind nicht notwendig, speziell brauchen die Abmelder keinerlei Art von Begründung dafür anzugeben, solche oder andere zusätzliche Forderungen seitens von Lehrkräften oder der Schulleitung sind gesetzes- und verfassunsgwidrig.

PS: Während des Schuljahres ist ein Abmeldung vom Religionsunterricht nicht möglich, aber der Kirchenaustritt hat die Folge, dass eine Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht wegen Fehlens eines religiösen Bekenntnisses keine Grundlage mehr hat.

PPS: Wie die katholische Kirche versucht, die Abmeldung vom Religionsunterricht zu unterbinden, war einer Broschüre der Diözese Graz zum Religionsunterricht zu entnehmen, dort hieß:
"Jede in der Schule für die Abmeldung durchgeführte Werbung (z.B. durch das Verteilen von Abmeldeformularen, Diktieren von Abmeldetexten, Hinweis auf Stundenplanerleichterungen für den Fall der Abmeldung u.ä.) steht mit § 46 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes im Widerspruch."
Und was steht im §46 (3):  
"In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird."
In diesem §2 heißt es: "Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen."
Es ist wohl ein seltsames Überbleibsel aus der Zeit der katholischen Allmacht, dass die religiösen Werte von den Schulen zu entwickeln seien. Da aber wohl kaum das Schulunterrichtsgesetz das Staatsgrundgesetz ausheben kann, ist so ein vermutetes Verbot der Werbung für die Abmeldung vom Religionsuntericht natürlich purer Unsinn! Religionsfreiheit und klarerweise auch die Werbung dafür gehört zu den Grund- und Freiheitsrechten!