Narrenhände ..

.. beschmieren Tisch und Wände - Teil 2

Zu den in Info Nr. 310 dargestellten Vorfällen in der Steiermark, wo die katholische Kirche mit Unterstützung von Straßenmeistereien, Polizei und Feuerwehr öffentliche Verkehrsflächen mit Hinweispfeilen zum "Jesus-Schauen" beschmierte, wäre zu prüfen, wie weit das private Beschmieren von öffentlichen Verkehrswegen der Straßenverkehrsordnung widerspricht. Hier der betreffende Paragraf im aktuellen Stand der Gesetzgebung (1. Oktober 2010):
§ 55 StVO Bodenmarkierungen auf der Straße
(1) Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.
(2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (§ 9 Abs. 1), Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9 Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand auszuzeigen (Randlinien), sind als nicht unterbrochene Linien anzuführen.
(3) Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als unterbrochene Linien auszuführen.
(4) Sperrflächen sind als schräge, parallele Linien (Schraffen), die durch nichtunterbrochene Linien begrenzt sind, auszuführen. Parkverbote können mit einer Zickzacklinie kundgemacht werden.
(5) Wenn die Anlage einer Straße entsprechende Fahrmanöver zuläßt, kann unmittelbar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht werden (§ 9 Abs. 1). Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, daß in jeder Fahrtrichtung zumindest zwei Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet werden, dann sind zum Trennen der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien nebeneinander anzubringen.
(6) Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen.
(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Beschichten der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.

Im Absatz 1 heißt es also ganz klar und unmissverständlich: "Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden".
Es steht keine Silbe in der StVO, dass aus anderen Gründen als zur "Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs" irgendwas auf die Straßen gemalt werden darf. Hinweispfeile zum Jesus-Schauen widersprechen also ganz offensichtlich der Straßenverkehrsordnung. Es wären somit entsprechende ANZEIGEN angebracht, um den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen, also diese Schmierereien auf öffentlichen Verkehrsflächen auf Kosten des Anstifters, der Mithelfer und der Verantwortlichen in Straßenmeistereien und Behörden zu entfernen!