Zu
den in Info Nr. 310 dargestellten Vorfällen in der
Steiermark, wo die katholische Kirche mit Unterstützung von Straßenmeistereien,
Polizei und Feuerwehr öffentliche Verkehrsflächen mit Hinweispfeilen zum "Jesus-Schauen"
beschmierte, wäre zu prüfen, wie weit das private Beschmieren von öffentlichen
Verkehrswegen der Straßenverkehrsordnung widerspricht. Hier der betreffende
Paragraf im aktuellen Stand der Gesetzgebung (1. Oktober 2010):
§
55
StVO Bodenmarkierungen auf der Straße
(1) Zur Sicherung, Leitung und Ordnung
des fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen
angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile,
Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.
(2) Längs-
oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (§
9 Abs. 1), Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9 Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen,
die dazu dienen, den Fahrbahnrand auszuzeigen (Randlinien), sind als nicht unterbrochene
Linien anzuführen.
(3) Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den
Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen,
die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen,
Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als unterbrochene
Linien auszuführen.
(4) Sperrflächen sind als schräge, parallele Linien (Schraffen),
die durch nichtunterbrochene Linien begrenzt sind, auszuführen. Parkverbote
können mit einer Zickzacklinie kundgemacht werden.
(5) Wenn die Anlage einer
Straße entsprechende Fahrmanöver zuläßt, kann unmittelbar neben einer Sperrlinie
eine Leitlinie angebracht werden (§ 9 Abs. 1). Wenn es die Verkehrsverhältnisse
erfordern, daß in jeder Fahrtrichtung zumindest zwei Fahrstreifen durch Markierung
gekennzeichnet werden, dann sind zum Trennen der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien
nebeneinander anzubringen.
(6) Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung
von Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch
in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist,
eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend
durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen
in einer anderen Farbe auszuführen.
(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Beschichten der Fahrbahn,
durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen
oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt
werden.
Im Absatz 1 heißt es also ganz klar und unmissverständlich: "Zur
Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können
auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden".
Es steht keine
Silbe in der StVO, dass aus anderen Gründen als zur "Sicherung, Leitung
und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs" irgendwas auf die
Straßen gemalt werden darf. Hinweispfeile zum Jesus-Schauen widersprechen also
ganz offensichtlich der Straßenverkehrsordnung. Es wären somit entsprechende
ANZEIGEN angebracht, um den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen, also diese
Schmierereien auf öffentlichen Verkehrsflächen auf Kosten des Anstifters, der
Mithelfer und der Verantwortlichen in Straßenmeistereien und Behörden zu entfernen!