Die Infektionen gehen zurück, im Internet sind allerdings vollständige
Listen nimmer abrufbar! Daher die aktuellen österreichischen Zahlen vom 8.
Mai 2023: Gesamtinfektionen seit März 2020: 6.6069.252, Neuinfektionen
am 8.5.: 194. In den acht Mai-Tagen gab es 3.929 Infektionen, also pro Tag 491
Darum hat ja die österreichische Regierung schon das Ende der Corona-Pandemie
beschlossen:
Das tägliche Leben kann so gut wie uneingeschränkt stattfinden. Seit
dem 1. Mai 2023 gilt bundesweit in keinem Bereich mehr eine Maskenpflicht. Auch
die Bestellung von COVID-19-Beauftragten bzw. die Erstellung von COVID-19-Präventionskonzepten
bei größeren Veranstaltungen ist nicht mehr verpflichtend (in Arzt-Ordinationen
kann das Maskentragen vom Arzt verlangt werden).
Einreise nach Österreich
Die gegenwärtige COVID-19-Pandemie hat den Personenverkehr verändert.
Die Einreise nach Österreich ist seit Beginn der Pandemie in der COVID-19-Einreiseverordnung
geregelt. Bei Reisen besteht die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung von
SARS-CoV-2 und dadurch der Belastung der nationalen Gesundheitssysteme. Aus
diesem Grund kann der Personenverkehr zwischen einzelnen Staaten eingeschränkt
werden.
Derzeit gilt keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht bei der
Einreise nach Österreich. Zusätzlich zu den Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung
müssen die anderen Einreisebestimmungen nach Österreich (z.B. Visa- und Aufenthaltsbestimmungen)
weiterhin eingehalten werden.
Verkehrsbeschränkung
Seit dem 1. August 2022 gilt bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 keine Pflicht
zur Absonderung mehr. Für Infizierte gilt eine zehntägige Verkehrsbeschränkung
ab der positiven Testung. SARS-CoV-2 bleibt aber weiterhin eine meldepflichtige
Krankheit.
Für alle positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen ist eine zehntägige
Verkehrsbeschränkung vorgesehen. Während dieser dürfen die betroffenen
Personen ihre Wohnung bzw. ihr Haus verlassen, sind aber in ihren Aktivitäten
eingeschränkt. Man kann sich ab dem fünften Tag der Verkehrsbeschränkung
mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) freitesten.
Die Verkehrsbeschränkung umfasst:
> Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske - außerhalb
des privaten Wohnbereichs
> in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen
ist
> im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten
werden kann
> in öffentlichen Verkehrsmitteln
> in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen
ist
> im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen
Haushalten
> in geschlossenen Räumen
> im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten
werden kann
> Betretungsverbot von Einrichtungen mit vulnerablen Risikogruppen oder risikobehafteten
Settings:
> Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
> Krankenanstalten,
> Kuranstalten,
> Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung,
> Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben,
> Primarschulen und
> sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren, auch solche
durch Tagesmütter bzw. -väter.
Betroffene Personen sollten sich während der Verkehrsbeschränkung zusätzlich
an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Verkehrsbeschränkte Personen müssen am Arbeitsplatz durchgehend eine FFP2-Maske
tragen, wenn ein Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Maske darf auch zum Essen oder Trinken nicht abgenommen werden. Es können
auch organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen, wie etwa Einzelbüros
oder Home-Office getroffen werden, um den Kontakt zu anderen Personen auszuschließen.
Trennwände oder Luftreinigungsgeräte sind nicht als ausreichende Schutzmaßnahmen
zu verstehen.
Ist ein durchgehendes Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich (z.B. in der Schwangerschaft) oder wird die Arbeit durch das
Tragen einer Maske verunmöglicht (z.B. für Logopäd:innen, Sänger:innen)
und sind auch keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen
Schutzmaßnahmen möglich, darf der Arbeitsplatz nicht betreten werden.
Die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern finden
Sie im Bereich "Regionale (zusätzliche) Maßnahmen":
Burgenland - Kärnten - Niederösterreich - Oberösterreich
- Salzburg - Steiermark - Tirol - Vorarlberg - Wien