Porno-Huemer-§ 188

In Österreich ist die Kunst frei, eine Zensur findet nicht statt. Mit einer mittelalterlichen Ausnahme. Der § 188 des Strafgesetzes geht immer noch um: Herabwürdigung religiöser Lehren - Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Dazu gibt's passende Anzeiger. Bekannt ist dafür seit Jahrzehnten ein Mann, der unter dem Spitznamen "Porno-Humer" in ganz Österreich weltberühmt ist.
Jetzt hat er wieder zugeschlagen (Kleine Zeitung vom 8. 4. 2011):

Was zwar vermutlich zu nichts führen wird, aber die Strengkatholischen können wieder einen Wirbel machen, zwar vergleichsweise mit Talibans eher zivilisiert, aber immerhin: Blasphemie gehört bestraft. Nicht mit Steinigung, aber zumindest mit Geldstrafen. Denn womöglich geht wer Strengkatholischer in die Ausstellung, sieht das Bild und ist in seinen religiösen Gefühlen so verletzt, dass sogleich ein Ärgernis ausbricht. Ein solches Ärgernis ist strafbar. Wenn unsereiner den Porno-Humer und seine Gesinnungsfreunde für Ärgernisse halten, dann ist das Pech, weil Ärgernisse, die von religiösen Fanatikern ausgehen, sind nicht strafbar.

Die ausstellende Bank strotzt jedenfalls vor Mut und Kunstfreiheit: "Hallelujah" und ein weiteres Exponat von Raneburger im RLB-Atelier sind seit Tagen verhüllt. Eine Zensur findet nicht statt. Außer der Porno-Humer verlangt eine solche und der Herr Bankdirektor pariert auf diesen Zuruf. Das funktioniert unbürokratischer als seinerzeit beim Metternich.