Islamgesetz verfassungswidrig?

ILMÖ unterstützt den Verfassungsgerichtshof keinen Rechtsbruch zu begehen

Initiative Liberaler Muslime Österreich - ILMÖ
Pressemitteilung 2.4.2012

ILMÖ unterstützt den Verfassungsgerichtshof dem politischen Druck und den Interventionen standzuhalten und das Islamgesetz 1912 und die Islamverordnung 1988 als verfassungswidrig aufzuheben. Ein Nachgeben des VfGH würde dessen Glaubwürdigkeit und Seriosität für immer zerstören.

Die Initiative Liberaler Muslime Österreich - ILMÖ befürchtet Interventionen und politischen Druck auf den Verfassungsgerichtshof, wegen der 100 Jahrfeier des Islamgesetzes, das Islamgesetz 1912 und die Islamverordnung 1988 nicht aufzuheben, sondern einen Rechtsbruch zu begehen. Die ILMÖ unterstützt die Unabhängigkeit des VfGH und dessen unantastbare Integrität und Seriosität die eine Entscheidung im Sinne des Artikels 18 B-VG garantiert.

Am 22.2.2012 wurde beim VfGH eine Beschwerde eingebracht, in der beantragt wurde das Islamgesetz vom 15. Juli 1912, RGBl. 159/1912 und die Islamverordnung vom 2.August 1988 BGBl. 466/88, wegen Verstoßes gegen Artikel 18 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) und des Legalitätsprinzips, einem Gesetzesprüfungsverfahren und einem Verordnungsprüfungsverfahren zu unterziehen und als verfassungswidrig aufzuheben.

Das rechtsstaatliche Prinzip betrifft die Herrschaft des Rechts, insbesondere das Legalitätsprinzip und das Prinzip der Gewaltentrennung. Das Legalitätsprinzip findet sich in Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG: "Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden." Weiter garantiert der "Stufenbau der Rechtsordnung" durch Erzeugungs- und Prüfverfahren, dass Gesetze, Verordnungen und Bescheide rechtmäßig entstanden sind. Diese Gesetze, Verordnungen und Bescheide werden nochmals durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf ihre Verfassungsmäßigkeit (einschließlich rechtmäßiges Entstehen) überprüft, dies allerdings nur dann, wenn der VfGH - etwa in einem Beschwerdeverfahren - seiner Entscheidung ein seiner Auffassung nach verfassungs- oder rechtswidriges Gesetz, eine verfassungs- oder rechtswidrige Verordnung, oder einen verfassungs- oder rechtswidrigen Bescheid, zugrunde legen müsste. Dieses Ansinnen kann durch den Beschwerdeführer durch Anbringen einer Bescheidbeschwerde (gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG) erreicht werden.

Dies alles ist bei der Beschwerde vom 22.2.2012 (B 192/12, B 206/12) der Fall, sodass der Verfassungsgerichtshof aufgrund seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung das Islamgesetz 1912 und die Islamverordnung 1988 nicht nur aufheben kann sondern auch aufheben muss.

Beispielsweise hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.6.2011, G 10/11, Teile des Universitätsgesetz (UG 2002) in der Fassung BGBl. I 134/2008 als verfassungswidrig sowie § 2 Abs 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Begründung dieser Entscheidung stützt sich ausschließlich auf Art. 18 B-VG, das sogenannte Legalitätsprinzip, welches nach ständiger Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes eine genaue ("hinreichend bestimmte") gesetzliche Regelung des Handelns von Verwaltungsorganen verlangt.

Beim Islamgesetz 1912 § 1 bestimmt der Gesetzgeber nur mit einem einzigen Satz dass es eine Verordnung durch die Verwaltungsbehörden geben muss, was eine bloße formalgesetzliche Delegation ist, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, die Verwaltungsbehörde (Kultusamt im BMUKK) kann somit tun und lassen was ihr beliebt und steht somit "über" dem Gesetzgeber, was verfassungswidrig ist und mit Art.18 B-VG in Widerspruch ist.

Darüber hinaus ist der "Bedacht" auf die sunnitische "Kultusorganisation der im Inland lebenden Anhängern des Islams mit jenen Bosniens und der Hercegowina" nicht mehr zeitgemäß sowie gleichheits- und verfassungswidrig, da es in Österreich auch andere ethnische und religiöse muslimische Gruppierungen wie z.B. türkische, arabische, alevitische, schiitische, sunnitische, Glaubensgruppierungen gibt.

Darüber hinaus wurde in der Beschwerde noch beanstandet, dass es seit 33 Jahren, seit 2. Mai 1979, keine gesetzmäßigen Rechtsgrundlagen für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) gibt und diese seit 33 Jahren rechtlich gar nicht existiert. Ein Nachgeben des Verfassungsgerichtshofes auf den politischen Druck und die Zurückweisung der Beschwerde vom 22.2.2012, wegen der 100 Jahrfeier des Islamgesetzes, würde dessen Glaubwürdigkeit und Seriosität für immer zerstören.

Pressesprecher Amer Albayati -
Initiative Liberaler Muslime Österreich - ILMÖ

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