Steuerfrei katholisch

In Info Nr. 1079 ist das Thema des Kirchenaustritts des emeritierten Universitätsprofessor für katholisches Kirchenrecht, Hartmut Zapp ausführlich behandelt worden.
Da sowohl eine Reihe von Journalisten als auch der deutsche Oberbischof Zollitsch das diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht richtig verstanden hatten, sandten die Anwälte von Prof. Zapp am 29.9. eine Presserklärung aus, damit auch die deutschen Bischöfe die Möglichkeit erhalten, zu verstehen, dass sie das Verfahren nicht gewonnen, sondern verloren haben:

Presseerklärung vom 29.9.2012 in Sachen Austritt des Prof. Hartmut Zapp:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.09.2012 (- 6 C 7.12 -) die Klage des Erzbistums Freiburg gegen den von Hartmut Zapp im Juli 2007 vor dem Standesamt der Stadt Staufen erklärten Kirchenaustritt endgültig abgewiesen. Das Erzbistum Freiburg ist danach mit seiner Rechtsauffassung, wonach Hartmut Zapp mit dem erklärten Austritt aus der "römisch-katholischen Kirche, Körperschaft des öffentlichen Rechts" nicht aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten sei, vollumfänglich unterlegen.
Vielmehr wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Hartmut Zapp mit seiner Erklärung wirksam, "ohne Wenn und Aber" aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist. Nichts anderes hatte Hartmut Zapp mit seiner Austrittserklärung beabsichtigt. Es ging ihm - entgegen der allgemeinen Medienberichterstattung - zu keinem Zeitpunkt darum, sich seinen Pflichten als Mitglied der römisch-katholischen Kirche gemäß den innerkirchlichen Normen zu entledigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner mündlichen Urteilsbegründung weiter klargestellt, dass die Konsequenzen der Austrittserklärung von Hartmut Zapp allein für den staatlichen Bereich eindeutig sind. Unter anderem darf der Staat von Hartmut Zapp keine Kirchensteuer mehr erheben. Das ist nur eine Folge des Kirchenaustritts im staatlichen Bereich neben anderen, wenn auch in der öffentlichen Wahrnehmung die wohl wichtigste.
Dagegen ist und bleibt es nach dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Sache der römisch-katholischen Kirche selbst, wie sie mit der Austrittserklärung von Hartmut Zapp innerkirchlich umgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann und darf sich hierzu nach den Vorgaben des Grundgesetzes und den überkommenen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung nicht äußern. Ob Hartmut Zapp gemäß den innerkirchlichen Normen also weiterhin Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist oder nicht, muss die Kirche gemäß diesen Normen selbst entscheiden. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang unter anderem das jüngst von der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlichte "Allgemeine Dekret zum Kirchenaustritt" hat, bleibt in den hierfür innerkirchlich vorgesehenen Verfahren zu klären.
Hartmut Zapp wollte genau diese innerkirchliche Auseinandersetzung bereits im Jahre 2007 mit seiner Austrittserklärung anstoßen. Allein aufgrund der letztlich erfolglosen Klage des Erzbistums Freiburg beginnt die innerkirchliche Diskussion nun erst mit über fünfjähriger Verzögerung.

Soweit die Aussendung. Die ganze Geschichte war hier ja schon in der o.a. Info Nr. 1079 zu lesen. Die katholische Kirche muss sich nun überlegen, wie weit das dort angeführte vatikanische Dokument Actus Formalis Defectionis Ab Ecclesia Catholica (Förmlicher Akt des Abfalls von der katholischen Kirche) abzuändern ist, damit nicht in Ländern, wo sich der Staat um die Kassierung der Mitgliedsbeiträge kümmert, Katholiken ohne Glaubensabfall sozusagen nur von der Kirchensteuer "abfallen" können. In Österreich würde das ja ähnlich funktionieren: Amtlich den Austritt bekannt geben und der Kirche mitteilen, man sei nicht vom Glauben abgefallen, sondern habe sich nur staatlich abgemeldet. Nichtbezahlte Kirchenbeiträge könnten nicht mehr eingeklagt werden, weil für den Staat besteht ja die Mitgliedschaft nicht mehr und für die Kirche fehlt das von ihr geforderte Element des "Glaubensabfalls".

PS: siehe weiter auf Info Nr. 1086!