Beschneidungsanzeige = Volksverhetzung?

Wie in Info Nr. 1172 berichtet, wurde eine Strafanzeige gegen zwei religiöse Beschneider eingebracht, Tatvorwurf: Körperverletzung an mindestens 2000 Babys und Kindern.

Die Israelische Kultusgemeinde hat darauf lautstark reagiert, man will nun mit Anzeigen gegen die Anzeiger vorgehen.  Und zwar werde man diese wegen Verleumdung, Herabwürdigung religiöser Lehren und wegen Verhetzung anzeigen, weil in Österreich sei die Beschneidung rechtlich erlaubt.

Was so nicht stimmt, es gibt keinen Erlaubnisparagrafen für Beschneidungen. Diese liegt im selben Bereich wie seinerzeit die berühmte "gesunde Watschen", da gab es auch keinen Paragrafen, der gestattete, Erziehungsberichtigte und Lehrkräfte dürfen ungezogenen Kindern und Schülern bei Bedarf Watschen oder andere körperliche Züchtigungen verabreichen. Die Watschenverteilung war Tradition und aus. Verboten wurde die körperliche Züchtigung trotzdem. Die Beschneidung ist sicherlich deutlich noch sinnloser als die "gesunde Watschen", hat aber lebenslange Folgen.

Was an der Anzeige gegen Beschneidungen von unmündigen Knaben Verleumdung, Herabwürdigung oder Verhetzung sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

§ 297 StGB Verleumdung lautet: Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Dass Beschneider beschneiden, geben diese ja zu. Mit der Anzeige ist nun die Staatsanwaltschaft gefordert, den Sachverhalt zu prüfen.

§ 188 StGB Herabwürdigung religiöser Lehren lautet:
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Mit der Anzeige wurde nichts herabgewürdigt oder verspottet, sondern die Staatsanwaltschaft aufgefordert, einen gesetzlich ungeregelten religiösen Brauch auf seine Zulässigkeit zu prüfen.

§ 283 StGB Verhetzung lautet:
Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Die öffentliche Ordnung wird durch eine Anzeige nicht gefährdet, niemand hat zu Gewalt gegen irgendjemanden aufgerufen.

Aufgerufen ist jetzt lediglich die Staatsanwaltschaft, sich um ein diffiziles Rechtsproblem zu kümmern.