Weshalb dies wichtig ist:
Durch den Koran in seiner jetzigen Form werden
eine Vielzahl volksverhetzender und klar grundgesetzwidriger Positionen verbreitet,
die zu verachtenswerten Taten und Bewegungen bei Nicht-Muslimen und Muslimen
führen:
Sure 4,34: Die Männer stehen über den Frauen …
Und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann ermahnt sie, meidet
sie im Ehebett und schlagt sie.
Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz: Männer
und Frauen sind gleichberechtigt.
Sure 2,191: Und tötet die Heiden,
wo immer ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben
haben!
Sure 4,89: Und wenn sie sich abwenden und eurer Aufforderung zum Glauben
kein Gehör schenken, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie
findet.
Artikel 2 Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz
verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit.
Sure 24,29: Es ist eurerseits keine Sünde, wenn
ihr in unbewohnte Häuser eintretet, die euch von Nutzen sind.
Artikel
14 Grundgesetz: (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
Auch
das Besetzen von Schulen und anderen öffentlichen Gebäuden wird mit
dem "göttlichen Gebot" gerechtfertigt.
Der Islam (zu Deutsch:
Unterwerfung) basiert auf der wörtlichen Befolgung des als göttliches
Gesetz geltenden Koran. Der Koran wiederum ist aus der Sicht des Frühmittelalters
verfasst und praktisch unverändert. Daher besteht die offenkundige Gefahr,
demokratische Muslime dahingehend zu radikalisieren, dass die "Gesetze"
des Koran wörtlich zu nehmen sind und über der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung stehen.
Die Verbreitung des Koran in seiner jetzigen Form,
nur exemplarisch an den obigen Zitaten erläutert, erfüllt den Straftatbestand
der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB:
(1) Wer in einer Weise,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen
eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft
bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen
wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem
Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass
er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen
wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem
Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht
oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen
eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen
wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem
Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie
beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a)
verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überlässt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht,
liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen
oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke
im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen (...)
Daher ist es erforderlich, die
in Deutschland verbreitete Fassung des Koran durch ein Bundesgesetz von verfassungsfeindlichen,
volksverhetzenden Inhalten zu befreien und so eine ungestörte Religionsausübung
im Rahmen des Grundgesetzes zu gewährleisten.