Bischof: Berliner Neutralitätsgesetz verfassungswidrig

Wie islam.de am 19.5.2017 berichtete, kam ein evangelischer Bischof in Berlin den muslimischen Kopftüchern zur Hilfe, im Artikel heißt es u.a.:

"Der evangelische Bischof Markus Dröge hält das Berliner Neutralitätsgesetz für verfassungswidrig. Im Interview mit der Tageszeitung 'Die Welt' (Freitag) kritisierte er die Regelung, 'grundsätzlich alle religiösen Zeichen in den Klassenräumen zu verbieten'. Wörtlich betonte der Berliner Bischof: 'Für mich ist das nicht im Geiste des Grundgesetzes.' Zudem widerspreche es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 'Der Staat hat der Religion gegenüber eine fördernde Neutralität zu wahren - und nicht eine verdrängende', mahnte Dröge.
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Dröge rief die evangelischen Lehrerinnen und Lehrer auf, ihn zu informieren, wenn sie mit dem Neutralitätsgesetz in Konflikt kommen, 'um die Probleme in unsere Gespräche mit dem Senat einzubringen'. Er baue weiterhin auf die Einsicht der Politik, das Gesetz so zu verändern, 'dass es christlichen Lehrern erlaubt ist, ihr Kreuz zu tragen und auch muslimische Lehrerinnen mit einem Kopftuch in die Schule kommen dürfen'."

Um die öffentliche christliche Allmacht in Berlin, einem sehr säkularen und religionsfreien Bereich, wiederherzustellen, braucht offenbar ein christlicher Bischof Muslimenhilfe. Weil den Islam zu diskriminieren, das ist eine schwere Sünde! Dummerweise ist es aber kein Verstoß gegen die Menschenrechte, wenn im staatlich-schulischen Bereich keine religiösen Symbole getragen werden dürfen. Das wurde bereits 2001 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. In der Schweiz war 1996 einer muslimischen Lehrerin das Tragen des Kopftuchs untersagt worden, die Klage ging durch alle Instanzen und endete 2001 so:

"EGMR, 15.02.2001 - 42393/98
Das Verbot für eine Lehrerin an einer Grundschule, während des Unterrichts ein islamisches Kopftuch zu tragen, ist ein Eingriff in die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), der aber i. S. von Art. 9 Abs. 2 gesetzlich vorgesehen ist, ein berechtigtes Ziel verfolgt, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und nicht unverhältnismäßig ist und deswegen nicht gegen Art. 9 EMRK verstößt
Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) verbietet die unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer Lage, es sei denn, es gäbe dafür sachliche und vernünftige Gründe. Eine unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend, wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder die angewandten Mittel unverhältnismäßig sind.
Die Konventionsstaaten haben bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang Unterschiede zwischen ähnlichen Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, einen gewissen Beurteilungsspielraum."

Und dieses Urteil kann wohl auch ein Berliner Bischof nicht aufheben...