"Der evangelische Bischof Markus Dröge hält das Berliner Neutralitätsgesetz
für verfassungswidrig. Im Interview mit der Tageszeitung 'Die Welt' (Freitag)
kritisierte er die Regelung, 'grundsätzlich alle religiösen Zeichen
in den Klassenräumen zu verbieten'. Wörtlich betonte der Berliner
Bischof: 'Für mich ist das nicht im Geiste des Grundgesetzes.' Zudem widerspreche
es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 'Der Staat hat der Religion
gegenüber eine fördernde Neutralität zu wahren - und nicht eine
verdrängende', mahnte Dröge.
(..)
Dröge rief die evangelischen
Lehrerinnen und Lehrer auf, ihn zu informieren, wenn sie mit dem Neutralitätsgesetz
in Konflikt kommen, 'um die Probleme in unsere Gespräche mit dem Senat
einzubringen'. Er baue weiterhin auf die Einsicht der Politik, das Gesetz so
zu verändern, 'dass es christlichen Lehrern erlaubt ist, ihr Kreuz zu tragen
und auch muslimische Lehrerinnen mit einem Kopftuch in die Schule kommen dürfen'."
Um
die öffentliche christliche Allmacht in Berlin, einem sehr säkularen
und religionsfreien Bereich, wiederherzustellen, braucht offenbar ein christlicher
Bischof Muslimenhilfe. Weil den Islam zu diskriminieren, das ist eine schwere
Sünde! Dummerweise ist es aber kein Verstoß gegen die Menschenrechte,
wenn im staatlich-schulischen Bereich keine religiösen Symbole getragen
werden dürfen. Das wurde bereits 2001 vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte entschieden. In der Schweiz war 1996 einer muslimischen
Lehrerin das Tragen des Kopftuchs untersagt worden, die Klage ging durch alle
Instanzen und endete 2001 so:
"EGMR, 15.02.2001 - 42393/98
Das
Verbot für eine Lehrerin an einer Grundschule, während des Unterrichts
ein islamisches Kopftuch zu tragen, ist ein Eingriff in die Religionsfreiheit
(Art. 9 EMRK), der aber i. S. von Art. 9 Abs. 2 gesetzlich vorgesehen ist, ein
berechtigtes Ziel verfolgt, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und
nicht unverhältnismäßig ist und deswegen nicht gegen Art. 9
EMRK verstößt
Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) verbietet
die unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer Lage, es sei
denn, es gäbe dafür sachliche und vernünftige Gründe. Eine
unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend, wenn sie kein berechtigtes
Ziel verfolgt oder die angewandten Mittel unverhältnismäßig
sind.
Die Konventionsstaaten haben bei der Feststellung, ob und in welchem
Umfang Unterschiede zwischen ähnlichen Sachverhalten eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen, einen gewissen Beurteilungsspielraum."