Streichung des Blasphemie-Paragrafen gefordert

Aussendung des deutschen Instituts für Weltanschauungsrecht - ifw vom 11.1.2018 im Wege der Site https://hpd.de:

Seit diesem Jahr ist die sogenannte "Majestätsbeleidung" in Deutschland nicht mehr strafbar. § 103 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde durch das "Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten" vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2439) mit Wirkung zum 01.01.2018 aufgehoben.

Die Norm lautete:
"103. Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten.
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen."

Der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden war der Tatbestand im Jahr 2016 im Zusammenhang mit dem deutschen Satiriker und Moderator Jan Böhmermann, der von dem türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan aufgrund eines Fernsehbeitrages wegen Verstoßes gegen § 103 StGB angezeigt worden war.
Mit Bescheid vom 04.10.2016 stellte die Staatsanwaltschaft Mainz das Ermittlungsverfahren gegen Böhmermann wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten ein (Az: 3113 Js 10220/16). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mit Entscheidung vom 13.10.2016 (Az: 4 Zs 831/16) als unbegründet zurückgewiesen (Az: 4 Zs 831/16).

Dieses zum Politikum gewordene Verfahren war der Auslöser für die Initiative des Bundesjustizministers zur Streichung der Norm. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Streichung des § 103 StGB heißt es:
"Für den Ehrenschutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten erscheinen die Straftatbestände des 14. Abschnitts (Beleidigung), §§ 185 ff. StGB, ausreichend. Insbesondere bedarf es zum Schutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nicht des gegenüber den §§ 185 ff. StGB erhöhten Strafrahmens. … Die Vorstellung, die Repräsentanten ausländischer Staaten benötigten einen über die §§ 185 ff. StGB hinausgehenden Schutz der Ehre, erscheint nicht mehr zeitgemäß. § 103 StGB ist daher entbehrlich und kann aufgehoben werden."

Parlament und Regierung haben also erkannt, dass ein politisches Sonderstrafrecht für den Ehrschutz von ausländischen Staatsvertretern im 21. Jahrhundert nicht mehr zeitgemäß ist. Ein Sonderschutz für Staatsoberhäupter rührt nach Ansicht des Strafrechtsprofessors Marco Mansdörfer ganz generell aus der Zeit der Monarchie und ist zudem keineswegs konsequent: "Warum soll ausgerechnet die Verunglimpfung des Bundespräsidenten speziell unter Strafe stehen? Wo bleiben der die Leitlinien der Politik bestimmende Bundeskanzler und der Präsident des Verfassungsgerichts als oberster Hüter des Rechts? Hätte man in Zeiten des Linksterrorismus nicht auch die Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank besonders schützen müssen?"

Dieselben Überlegungen greifen auch für die Sonderrechtstatbestände des Religionsstrafrechts im Allgemeinen und für den sogenannten "Blasphemietatbestand" im Besonderen. Die Norm lautet:
"§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören."

Die (geschäftsführende) Bundesregierung und der neu gewählte Bundestag sollten bei der Streichung des § 103 StGB also nicht stehen bleiben. Denn auch § 166 des Strafgesetzbuches gehört abgeschafft. Die betroffenen Personen und Personengruppen sind in Deutschland hinreichend per Gesetz geschützt, unter anderem bei Beleidigung (§185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB). Hinzu kommt, dass kein rechtliches Argument bekannt ist, warum gläubige Menschen im säkularen Staat eine Bevorrechtung gegenüber Atheisten, Azahnfeeisten und allen sonstigen Nicht-Gläubigen, oder auch gegenüber Parteimitgliedern und Fußballvereinsmitgliedern erhalten sollen.

§ 166 StGB räumt den Religionen und den sich auf diese beziehenden Fundamentalisten eine Sonderstellung ein und verletzt das Rechtsstaatsprinzip. Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG muss die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt sein, bevor die Tat begangen wurde. Jedoch wird nach § 166 StGB die Meinungsäußerung erst nachträglich durch das Handeln des "Opfers" zu einer Straftat, nämlich, wenn das "Opfer" für eine Störung des öffentlichen Friedens sorgt oder damit droht oder einer Religionsgruppe mit einer ausreichenden Anzahl an gewaltbereiten Anhängern angehört, bei der die deutschen Strafverfolgungsbehörden mit einer Störung des öffentlichen Friedens rechnen können.

Im Mittelalter sollten die Vorläufer des Gotteslästerungs-Paragrafen dazu dienen, die christliche Gemeinschaft vor dem Zorn ihres Gottes zu schützen. Sein rechtsgeschichtlicher Kontext ist aus der Zeit, als die unangefochtene Amtskirche die Religionsfreiheit als Kapitalverbrechen begriff. Auf das Vergehen stand der Tod im Diesseits und ergänzende, umfassende Folter im Jenseits. Das änderte sich im weltlichen Gerichtswesen Deutschlands durch die Aufklärung. Das Rechtsgut wandelte sich vom Schutz des Gottes, über den Schutz der Gefühle der Gottesgläubigen bis heute zum Schutz des öffentlichen Friedens. Denn Religionen konnten bislang nicht nachweisen, dass es den zentralen Gegenstand der Beschimpfung, den persönlichen Gott als Zentrum des beschimpften Bekenntnisses, überhaupt gibt. Und dennoch blieb der Geist des religiösen Vorrechtes bestehen und heute ermutigt § 166 StGB die gläubigen Menschen, sich beleidigt zu fühlen und ihre Emotionen aggressiv bis hin zur Gewaltsamkeit zu äußern.

In einer zunehmend pluralisierten Gesellschaft fördert der Blasphemie-Paragraf falsche Erwartungen an die Rolle und den säkularen Standpunkt des Staates. Die Norm ist nicht mehr zeitgemäß und entbehrlich. Sie gehört gestrichen.

Österreichische Anmerkung:

Hierzulande gibt es ja noch einen deutlich schlimmer formulierten Paragraphen, weil darin ausschließlich religiöse Bereiche genannt werden, die Beschimpfung von Weltanschauungen ist nicht verboten:
Herabwürdigung religiöser Lehren - § 188.
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Die ersatzlose Streichung dieses Paragraphen ist auch längst fällig!