Flucht vor Allah

Unter diesem Titel berichtete der Deutschlandfunk am 10.10.2018:

"Atheismus kann lebensgefährlich sein. Worood Zuhair, Biologin aus dem Irak, und Mahmudul Haque Munshi, Blogger aus Bangladesch, bekamen Todesdrohungen, weil sie in ihrer Heimat als unislamisch galten. Jetzt leben sie in Deutschland. Als Asylgrund wird Religionskritik aber nicht anerkannt."
Dann folgen Detailberichte, am Schluss wird zusammengefasst: "Bisher wird der juristische und politische Kampf für die Anerkennung von Atheismus als Asylgrund hauptsächlich von Stiftungen vorangetrieben, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen. Auf parteipolitischer Ebene verläuft die Lobbyarbeit hierzulande eher zäh. So jedenfalls sehen es der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) und die Säkulare Flüchtlingshilfe."

Es ist schon einige Zeit her, dass sich meinereiner auf einer Haltestelle mit einem Pakistani unterhielt, auf die Antwort auf die Frage nach seiner Herkunft, meinte meinereiner, "aus Pakistan würde ich auch flüchten - vor dem Islam!" Darauf kam die Antwort, genau deswegen sei er zuerst in die BRD geflüchtet, aber dort würde eine Flucht vorm Islam nicht als Asylgrund anerkannt, deswegen sei er nun nach Österreich weitergeflüchtet, weil dies hier als Asylgrund anerkannt würde.

Dazu ein Auszug aus einem österreichischen Gerichtsurteil in Sachen Asyl wegen Atheismus in Afghanistan von 2014: "Zur Situation von Atheisten und vom Glauben abgefallenen Personen in Afghanistan":

Gemäß den unterhalb angeführten Quellen besteht in Afghanistan innerhalb der Bevölkerung eine starke Intoleranz gegenüber Menschen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert haben. Konvertierung oder Apostasie ist nach dem islamischen Recht Afghanistans ein Verbrechen und wird mit dem Tode bestraft. Dennoch gibt es natürlich Atheisten auch in Afghanistan; darunter auch Apostaten vom Islam. Die meisten von ihnen sind sicher vor Verfolgung, weil sie ihren nicht-muslimischen Glauben verbergen. Atheisten können - im Gegensatz zu den Konvertiten, welche ihre Zugehörigkeit zu einer anderen Religion durch religiöse Praxis zeigen -, schwieriger identifiziert werden. Solange ein Atheist in der Öffentlichkeit keine Respektlosigkeit gegenüber dem Islam zeigt, wird er oder sie grundsätzlich auch keinen Sanktionen unterworfen werden. Sie sind wahrscheinlich sicher, solange sie darüber schweigen. Eine Gefahr entsteht, wenn es öffentlich bekannt ist, dass ein Muslim aufgehört hat an die Prinzipien des Islam zu glauben. In den meisten Fällen verstößt selbst die Familie diese Person. Konvertierung oder Apostasie ist nach dem islamischen Recht Afghanistans ein Verbrechen und wird mit dem Tode bestraft."

Dem Asylwerber wurde darum im Berufungsverfahren Asyl gewährt, hier dazu der Schluss des Urteils  des Bundesverwaltungsgerichtes mit der GZ W138 1417522-1:

"Auf Grund der Situation in Afghanistan droht der Beschwerdeführer jedoch (auch) in anderen Landesteilen in eine ausweglose Lage zu geraten. Eine inländische  Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde. Die Sicherheitslage und die Verwaltungs- und Justizstrukturen sind nicht derart, dass er dies erwarten könnte. Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Selbiges gilt auch für Atheisten bzw. vom Islam Abgefallene.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
"

Was wohl dazu führt, dass - wie oben geschildert - eben Atheisten aus der BRD nach Österreich flüchten müssen, weil in Deutschland offenbar blutiges Islamrecht über den Menschenrechten steht!