Diese Regeln gelten ab 1.8.2022 am Arbeitsplatz
Die Corona-Quarantäne in Österreich ist abgeschafft. Sogenannte Verkehrsbeschränkungen
ersetzen ab 1. August 2022 die bisherigen Regelungen zur Absonderung. Der ÖGB
hat diese Entscheidung bereits scharf kritisiert - mehr dazu HIER.
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko klärt auf, was ArbeitnehmerInnen
ab 1. August 2022 unbedingt beachten müssen. Aufgrund der vielen Anfragen werden
wir die Liste laufend aktualisieren.
1. Was gilt für mich ab 1. August 2022, wenn ich mit Corona infiziert bin?
Muss ich an meinen Arbeitsplatz?
Ab 1. August fällt die Corona-Quarantäne. Das heißt, dass man nicht mehr
automatisch bei einem positiven Test zuhause bleiben muss.
Anstelle der Quarantäne kommen Verkehrsbeschränkungen. Das bedeutet, dass
man das Haus verlassen darf, bis auf wenige Ausnahmen aber durchgehend eine
FFP2-Maske tragen muss. Gewisse Einrichtungen wie Krankenhäuser darf man jedoch
nicht betreten.
Für meinen Job bedeuten die neuen Regelungen folgendes:
Wenn ich einen positiven Test habe – egal ob mit Symptomen oder ohne – rufe
ich am besten meinen Hausarzt/meine Hausärztin an. Er/Sie kann mich bei Bedarf
krankschreiben und ich muss nicht in die Arbeit.
Schreibt mich der Arzt/die Ärztin nicht krank, muss ich an meinen Arbeitsplatz
und wie erwähnt durchgehend Maske tragen. Sie abzunehmen, um zu essen oder
zu trinken ist – bis auf wenige Ausnahmen, siehe Frage 4 - nicht erlaubt.
Der Arbeitgeber kann zusätzlich eine Regelung erlassen, dass infizierte Personen
auch ohne Krankenstandsbestätigung nicht zum Dienst erscheinen müssen. Ist
das der Fall, müssen Lohn bzw. Gehalt wie gewohnt weiterbezahlt werden.
2. Muss ich für die Krankenstandsbestätigung als infizierte Person persönlich
zum Arzt/zur Ärztin gehen?
Nein, die telefonische Krankmeldung tritt ab
1. August 2022 wieder in Kraft.
Wir raten, sofort den/die Hausarzt/Hausärztin anzurufen, wenn der Corona-Test
(egal ob Antigen oder PCR) positiv ist.
Ob man letztlich krankgeschrieben wird, hängt nicht nur vom Testergebnis ab,
sondern vom allgemeinen Gesundheitszustand (Stichwort: Vorerkrankungen), darüber
entscheidet der/die Arzt/Ärztin.
3. Ich bin infiziert und symptomlos und der/die Arzt/Ärztin entscheidet, dass
ich arbeiten gehen kann. Was muss ich beachten?
In diesem Fall ist man verpflichtet, durchgehend eine FFP2-Maske am Arbeitsplatz
zu tragen, wenn in geschlossenen Räumen ein Kontakt zu anderen Personen nicht
ausgeschlossen werden kann, wie etwa in Großraumbüros, im Verkauf oder in
Werkshallen.
Diese Maske darf auch nicht zum Essen oder Trinken am Arbeitsplatz abgenommen
werden, außer in geschlossenen Räumen, in denen Kontakt mit anderen Personen
ausgeschlossen ist oder im Freien, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu
anderen Personen eingehalten werden kann.
Wer z. B. ein Einzelbüro hat und sicherstellen kann, dass keine KollegInnen
eintreten können, kann jedoch sehr wohl ohne Maske arbeiten.
4. Wann darf ich als infizierte symptomlose Person meinen Arbeitsplatz nicht
betreten?
Infizierte Personen dürfen den Arbeitsplatz nicht betreten, wenn entweder das
durchgehende Tragen einer Maske am Arbeitsort aus medizinischen Gründen (z.
B. bei einer Schwangerschaft) nicht möglich ist oder das durchgehende Tragen
einer Maske meine Arbeitsleistung nicht möglich macht (z. B. bei LogopädInnen
oder MusikerInnen).
In diesen beiden Fällen kann jedoch dann gearbeitet werden, wenn geeignete
organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen wie Einzelbüros getroffen
werden.
5. Ich gehöre zu einer Risikogruppe, muss ich jetzt weiterhin in die Arbeit
gehen?
Nein. Ab 1. August tritt die sogenannte Risikogruppenfreistellung wieder in
Kraft, wie der ÖGB das gefordert hat.
Das bedeutet, dass man mit einer ärztlichen Bestätigung unter Bezahlung des
Entgelts von der Arbeit freigestellt wird, außer man kann die Arbeitsleistung
in der Wohnung (Homeoffice) erbringen oder der Dienstgeber kann die Arbeitsbedingungen
im Betrieb so gestalten, dass eine Ansteckung mit Corona nahezu ausgeschlossen
ist.
6. Wie lange dauert die Verkehrsbeschränkung an?
Die Verkehrsbeschränkung dauert zehn Tage. Nach fünf Tagen ist ein Freitesten
mittels PCR-Test möglich.
7. Bekomme ich meinen Lohn oder Gehalt auch weiterbezahlt, wenn ich aufgrund
meiner Infektion mit Corona krankgeschrieben werde?
Ja. Wenn man von einem Arzt bzw. einer Ärtzin krankgeschrieben wird, hat man
einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Erst nach einer gewissen Dauer der Krankheit geht der Anspruch gegen den Arbeitgeber
auf die Österreichische Gesundheitskasse über und dann bekommt man von
dieser das Krankengeld.